Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

1) Lieferungen und Leistungen

Für den Umfang der Lieferungen und Leistungen sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Liegen schriftliche Erklärungen nicht vor, so wirkt als Grundlage die Auftragsbestätigung; falls eine solche nicht erfolgt ist, der Auftrag des Bestellers.

Alle durch uns erbrachten technischen Angaben beruhen auf technischen Berechnungen bzw. Laborstandards. Am Bau können daher Abweichungen auftreten.

Ob im Rahmen unserer Angebote/Leistungen öffentlich-rechtliche Vorschriften betroffen sind, ist und kann durch uns nicht überprüft worden/werden. Die Verantwortung hierfür verbleibt beim Auftraggeber.

An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Berechnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns alle urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Sie dürfen nur mit unserer Einwilligung Dritten zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung eines Auftrages an uns zurückzugeben.

2) Eigentumsvorbehalt

Alle Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gegen den Besteller unser Eigentum. Vorher ist Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei Weiterveräußerung wirkt ein verlängerter Eigentumsvorbehalt, in dem die aus der Veräußerung entstandenen Forderungen als an uns abgetreten gelten.

Im Falle einer Verbindung unserer Lieferungen und Leistungen mit anderen Gegenständen oder Teilen werden wir Miteigentümer der neu geschaffenen Sache in dem Verhältnis, in welchem die Einstandspreise und die zur Herstellung der neuen Sache aufgewendeten Lieferungen und Leistungen stehen.

3) Zahlungsbedingungen

Alle Rechnungsbeträge sind 10 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Bei Zahlungsverzug berechnen wir den gesetzlichen Zinssatz und für jede Mahnung einen Kostenbeitrag in Höhe von 3,00 €.

Die Hereinnahme von Schecks und Wechseln erfolgt unter Vorbehalt der Bonitätsprüfung. Für Wechsel berechnen wir die banküblichen Diskont- und Einzugsspesen.

Bis zur Begleichung unserer Rechnungssumme bitten wir, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, um eine Sicherheitsleistung/Hypothek in Höhe der Rechnungssumme.

4) Auftragserfüllung

Lieferungs- und Ausführungsfristen sind rechtzeitig zu vereinbaren. Für den Montagebeginn ist die Voraussetzung, dass die Arbeiten am Bau soweit fortgeschritten sind, dass die Montage ungehindert durchgeführt werden kann.

Die Ausführung beginnt mit der endgültigen Festlegung aller technischen und kaufmännischen Voraussetzungen für die Ausführung der Leistungen.

Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn durch Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Aussperrung, Naturkatastrophen und andere Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, Lieferungen und Leistungen nicht durchgeführt werden können.

Als vertragsauflösend wirken auch nicht eingehaltene Zahlungszusagen, wenn eine gesetzte Nachfrist um mehr als 14 Tage überschritten wird.

5) Gewährleistung und Haftung

Die Gewährleistungspflicht für alle Arbeitsleistungen sowie für eingebautes Material beträgt 6 Monate, Fristbeginn eine Woche nach Abholung bzw. Abnahme.

Im Falle der rechtzeitigen Anzeige eines Mangels haben wir zunächst das Recht der Nachbesserung. Das Recht auf Wandlung und Minderung seitens des Kunden besteht nur dann, wenn die Nachbesserung unmöglich und nach mehrfachem Versuch erfolglos geblieben ist.

Stellt sich im Rahmen des Gewährleistungsverlangens des Kunden heraus, dass der beanstandete Fehler auf eine andere technische Ursache als unsere Werkleistung zurückzuführen ist, so hat der Kunde den entsprechenden Aufwand nach Rechnungslegung zu ersetzen.

6) Ergänzende Bestimmungen

Unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in den übrigen Teilen verbindlich.

Sollten in Einzelfällen, abweichend von den vorstehend festgelegten Bedingungen. Sondervereinbarungen getroffen werden, so gelten diese nur, wenn sie schriftlich bestätigt werden.

7) Erfüllungsort und Gerichtstand

Als Gerichtstand wird Lemgo vereinbart.